AGB
Creationworx · Digital Brand Studio
Inhaber: Martin Schunerits-Grandits
Kohlfirststrasse 5, CH-8252 Schlatt, Schweiz
Telefon: +41 76 502 53 62
E-Mail: [email protected]
Web: www.creationworx.com
MWST-Nummer: CHE-292.852.041 MWST
Bankverbindung: PostFinance, IBAN CH97 0900 0000 8729 0013 9
Stand: Version 2.5, 10. September 2026
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Creationworx – Martin Schunerits-Grandits, nachfolgend in Kurzform »Agentur« genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform »Kunde« genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4 Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Markenentwicklung und Positionierung, Grafik- und Kommunikationsdesign, Webdesign und Webentwicklung, Web- und Software-Applikationen, Fotografie und Bildbearbeitung, Text und Content-Produktion, Suchmaschinen- und KI-Suchoptimierung, Marketing-Automation sowie Performance Marketing und bezahlte Werbung (dazu ergänzend Ziffer 13). Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Offerte, dem Briefing, dem Projekt- oder Dienstleistungsvertrag, deren Anlagen und den Leistungsbeschreibungen der Agentur.
1.5 Die Agentur erbringt ihre Leistungen als Dienstleistung im Sinne von Art. 394 ff. OR. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Werkerfolg vereinbart ist, schuldet die Agentur die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrages
2.1 Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihm nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht. Falls so vereinbart, gilt zusätzlich der E-Mail-Verkehr als fixer Bestandteil von Beauftragung, Briefing und Bestätigung für und von Agenturleistungen.
2.2 Jede Änderung und jede Ergänzung des Vertrages oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine oder Ereignisse nicht eingehalten werden können oder nicht eintreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch behördliche Anordnungen, Streiks, Netz- und Stromausfälle sowie Ausfälle, Sperren oder Richtlinienänderungen von Plattformen und Drittanbietern, auf die die Agentur keinen Einfluss hat.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach schweizerischem Recht möglich ist, und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Schweiz. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
3.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3 Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4 Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder von Dritten, die der Kunde beauftragt, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur ein zusätzliches Honorar in mindestens der 1,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.6 Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
3.7 Methoden, Strategien, Frameworks, Prozesse, Vorlagen, Skripte, Checklisten und Werkzeuge der Agentur bleiben ihr geistiges Eigentum. Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb. Eine Weitergabe an Dritte, ein Wiederverkauf, eine Veröffentlichung sowie die Verwendung zur Schulung Dritter sind ohne schriftliche Zustimmung der Agentur untersagt.
4. Vergütung
4.1 Es gilt die in der Offerte oder im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 20 pro Mahnung erhoben. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie der Kosten der Rechtsverfolgung bleibt unberührt.
4.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen und Arbeiten durch den Kunden sowie bei Änderung der Voraussetzungen für die Leistungserstellung werden alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet die Agentur folgende Prozentsätze des ursprünglich vertraglich geregelten Honorars als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10 %, ab sechs bis drei Monate vor Beginn 25 %, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn 50 %, ab vier bis zwei Wochen vor Beginn 80 %, ab zwei Wochen vor Beginn 100 %. Die Stornogebühr deckt die reservierte Kapazität und die bereits angefallenen Vorleistungen ab.
4.5 Alle in Offerten, Verträgen und Aufträgen genannten Preise sind Nettopreise in Schweizer Franken und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 8.1 %. Bei Kunden mit Sitz ausserhalb der Schweiz wird die Leistung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne Schweizer Mehrwertsteuer fakturiert; die Steuerschuld geht in diesem Fall auf den Kunden über (Bezugsteuer bzw. Reverse Charge). Der Kunde ist verpflichtet, seine Unternehmenseigenschaft und, soweit vorhanden, seine Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Bank-, Wechsel- und Transaktionsgebühren trägt der Kunde.
4.6 Bei Aufträgen mit einmaliger Einrichtungsleistung und laufender Betreuung gilt: Die einmalige Setup- oder Einrichtungsgebühr ist bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Der monatliche Betreuungsbetrag (Retainer) wird jeweils einen Monat im Voraus in Rechnung gestellt. Die Aufnahme der Arbeit setzt den Eingang der ersten Zahlung voraus.
4.7 Aufwendungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars sind, trägt der Kunde. Dazu gehören insbesondere Werbebudgets (Ziffern 13.5 und 13.6), Lizenz-, Hosting-, Domain-, Software- und Abogebühren Dritter, Stockmaterial, Schriftlizenzen, Druck- und Produktionskosten sowie Reise- und Spesenaufwand. Diese Positionen werden vorab abgestimmt und entweder direkt vom Kunden bezahlt oder nach Absprache mit einem Bearbeitungszuschlag weiterverrechnet.
4.8 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger Anzeige berechtigt, ihre Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen und Zugänge zu ruhen zu lassen. Die Vergütungspflicht des Kunden für den betroffenen Zeitraum bleibt bestehen. Bei mehr als zweimaligem Zahlungsverzug innerhalb einer Vertragslaufzeit ist die Agentur berechtigt, die Zusammenarbeit ausserordentlich zu beenden und die noch offene Restschuld der vereinbarten Mindestlaufzeit sofort fällig zu stellen.
4.9 Der Kunde ist zur Prüfung der Rechnung verpflichtet. Einwände gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich zu erheben; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
5. Zusatzleistungen
5.1 Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
5.2 Leistungen, die über den in Offerte, Briefing oder Vertrag beschriebenen Umfang hinausgehen, sind Zusatzleistungen. Sie werden vor der Ausführung schriftlich (E-Mail ist zulässig) bestätigt und, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem jeweils gültigen Stundensatz der Agentur abgerechnet. Ohne bestätigte Zusatzbeauftragung besteht kein Anspruch auf Leistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs.
6. Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1 Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeitenden als auch von ihr herangezogene Dritte in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
6.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt wechselseitig. Der Kunde behandelt Strategien, Konzepte, Kalkulationen, Vorlagen, Skripte und Prozessunterlagen der Agentur ebenfalls vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich. Diese Pflicht gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus für zwei Jahre.
6.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
7. Pflichten und Mitwirkung des Kunden
7.1 Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages auf Wunsch an den Kunden zurückgegeben.
7.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
7.3 Mitwirkung als Hauptleistungspflicht. Die Mitwirkung des Kunden ist keine Nebensache, sondern Voraussetzung der Leistungserbringung. Der Kunde erbringt sie rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Bei Aufträgen, die als begleitete Umsetzung (»Done-With-You«) vereinbart sind, liegt die Umsetzung im eigenen Unternehmen sowie der daraus folgende Erfolg beim Kunden; die Agentur liefert Strategie, Empfehlung, Vorlage und Begleitung.
7.4 Ansprechperson. Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Stellvertretung und teilt jeden Wechsel unverzüglich mit. Erklärungen dieser Person gelten als Erklärungen des Kunden.
7.5 Reaktions- und Freigabefristen. Der Kunde beantwortet Rückfragen und erteilt Freigaben innerhalb von zwei Arbeitstagen, sofern nicht im Vertrag eine andere Frist vereinbart ist. Erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist keine Rückmeldung, gilt die vorgelegte Fassung als freigegeben, sofern die Agentur bei der Vorlage ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.
7.6 Zugänge. Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Zugänge rechtzeitig bereit und hält sie während der Laufzeit aufrecht. Dazu gehören je nach Auftrag Domain- und DNS-Verwaltung, Hosting, Content-Management-System, Analyse- und Trackingwerkzeuge, Werbekonten und Business-Manager, E-Mail- und Automationssysteme, CRM sowie Zahlungs- und Buchungssysteme. Der Kunde bleibt Inhaber dieser Konten und verantwortet deren Kosten, Verfügbarkeit und Sicherheit.
7.7 Material und Inhalte. Der Kunde liefert Texte, Bilder, Videos, Tonaufnahmen, Logos, Produkt- und Preisangaben sowie sonstige Inhalte in vereinbarter Qualität und Form. Verzögert sich die Lieferung, verschiebt sich der Zeitplan entsprechend.
7.8 Rechte am gelieferten Material. Der Kunde sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte am bereitgestellten Material verfügt, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Bild- und Modellrechte sowie Einwilligungen abgebildeter Personen. Er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung dieser Zusicherung vollumfänglich frei, einschliesslich der Kosten der Rechtsverteidigung.
7.9 Richtigkeit der eigenen Aussagen. Der Kunde verantwortet die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller Aussagen über sein Unternehmen, seine Produkte, Leistungen, Preise, Verfügbarkeiten, Qualifikationen, Referenzen und Ergebnisse. Er prüft Entwürfe vor der Freigabe auf sachliche Richtigkeit.
7.10 Termine. Vereinbarte Termine, Calls und Workshops nimmt der Kunde wahr. Eine Verschiebung oder Absage ist bis 24 Stunden vor dem Termin kostenfrei möglich. Nicht wahrgenommene oder später abgesagte Termine gelten als erbracht und werden nicht nachgeholt; ein Anspruch auf Ersatztermin oder Vergütungsminderung besteht nicht.
7.11 Eigene Systeme. Der Kunde sorgt für die Betriebsfähigkeit seiner eigenen Systeme, für Sicherungskopien seiner Daten sowie für die gesetzlich erforderlichen Rechtstexte auf seinen Auftritten, insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung und Einwilligungsverwaltung.
7.12 Folgen fehlender Mitwirkung. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, so ist die Agentur für die Dauer der Verzögerung von ihrer Leistungspflicht befreit. Ein Anspruch auf Vergütungsminderung, Nachleistung oder Verlängerung der Laufzeit besteht in diesem Fall nicht. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Mehraufwand, der der Agentur dadurch entsteht, wird nach Ziffer 5.2 verrechnet. Dauert die fehlende Mitwirkung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung länger als 30 Tage, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag ausserordentlich zu beenden; die Vergütung für die vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt geschuldet.
8. Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Massnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Aktionen und Massnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder der speziellen Werberechtsgesetze verstossen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie ihm Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Massnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen; E-Mail ist zulässig. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Massnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt die Kosten hierfür nach Absprache der Kunde.
8.2 Die Agentur haftet in keinem Fall für die in den Werbemassnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3 Die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ist wegbedungen. Für die übrigen Fälle ist die Haftung der Agentur auf den Betrag beschränkt, den der Kunde aus dem betroffenen Auftrag in den letzten zwölf Monaten vor dem schadenstiftenden Ereignis als Netto-Honorar bezahlt hat. Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter. Nicht von dieser Beschränkung erfasst sind Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Personenschäden; für diese haftet die Agentur nach Gesetz (Art. 100 Abs. 1 OR).
8.4 Der Kunde prüft die Leistungen der Agentur unverzüglich nach Erhalt. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Beschreibung zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. Die Agentur hat das Recht zur Nachbesserung. Ansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate nach Erbringung der betroffenen Leistung.
8.5 Für Leistungen, Verfügbarkeiten, Ausfälle und Preisänderungen von Drittanbietern und Plattformen haftet die Agentur nicht. Ergänzend gilt Ziffer 13.8.
9. Leistungen Dritter
9.1 Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeitende oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeitenden im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden zwölf Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen oder anzustellen. Für das Verursachen von Verzögerungen, Fehlern oder für ein komplettes Versagen beauftragter Dritter haftet die Agentur nicht. Die Agentur ist stets bemüht, ihre Partner, Mitarbeitenden und Ausführungsgehilfen sorgfältig zu wählen und die Qualität der bestehenden Referenzen zu prüfen.
10. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
10.1 Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen oder Produktionsdaten.
10.2 Die Agentur bewahrt Projektdaten während zwölf Monaten nach Abschluss des Auftrages auf und ist danach zur Löschung berechtigt. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Archivierung oder eine Datensicherung für den Kunden ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung geschuldet.
11. Media-Planung und Media-Durchführung
11.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
11.2 Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiterzugeben.
11.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine allfällige Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
11.4 Für bezahlte Werbung auf digitalen Plattformen gilt vorrangig Ziffer 13.
12. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
12.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung oder mit der schriftlichen Bestätigung einer Offerte in Kraft; E-Mail und elektronische Signatur sind zulässig (Ziffer 16). Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten auf das Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
12.2 Laufende Betreuungsleistungen. Bei Leistungen, die als monatliche Betreuung vereinbart sind (Retainer, Wartung, Kampagnenbetreuung, Support), gilt die in der Offerte oder im Vertrag genannte Mindestlaufzeit. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
12.3 Verlängerung. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag unbefristet weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende gekündigt werden, sofern in der Offerte oder im Vertrag keine andere Frist vereinbart ist.
12.4 Pausieren. Ein Pausieren der laufenden Betreuung ist nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Eine Pause verlängert die Mindestlaufzeit um die Dauer der Pause. Während einer Pause ruhen die Leistungen der Agentur; eine allfällige reduzierte Pauschale wird in der Vereinbarung festgehalten.
12.5 Ausserordentliche Beendigung. Als wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung durch die Agentur gelten insbesondere Zahlungsverzug nach Ziffer 4.8, anhaltend fehlende Mitwirkung nach Ziffer 7.12, die Aufforderung zu rechtswidrigen Massnahmen sowie ein schwerwiegender Vertrauensbruch.
12.6 Folgen der Beendigung. Mit Beendigung des Vertrages entfallen die Leistungspflicht und die Betreuung. Bereits erbrachte Leistungen und die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallene Vergütung bleiben geschuldet. Vorausbezahlte Beträge für noch nicht angebrochene Betreuungsmonate werden zurückerstattet, mit Ausnahme der Beträge, die auf eine noch laufende Mindestlaufzeit entfallen. Die Regelung zu Zugängen und Übergabe steht in Ziffer 14.
13. Performance Marketing und bezahlte Werbung
13.1 Geltungsbereich. Diese Ziffer gilt zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen für alle Leistungen der Agentur im Bereich bezahlter Werbung und Neukundengewinnung. Dazu gehören insbesondere Strategie, Aufbau, Betreuung und Optimierung von Werbekampagnen auf digitalen Plattformen (unter anderem Meta, Google, YouTube, LinkedIn, TikTok, Microsoft Advertising), Zielgruppen- und Angebotsentwicklung, Werbemittel und Anzeigentexte, Landing-Pages und Formulare, E-Mail- und Nachrichtensequenzen, Tracking und Auswertung, Verkaufsleitfäden sowie die begleitete Umsetzung im Modell »Done-With-You«. Bei Widersprüchen geht Ziffer 13 den Ziffern 11 und 8.5 vor.
13.2 Leistungsart, kein Erfolgsversprechen. Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem fachlichem Wissen. Sie schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere schuldet die Agentur keine bestimmte Anzahl von Anfragen, Leads, Terminen, Verkäufen oder Umsätzen und keine bestimmten Kennzahlen wie Kosten pro Lead, Kosten pro Termin, Klickrate, Conversion-Rate oder Werbekostenrendite. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von zahlreichen Faktoren ausserhalb des Einflussbereichs der Agentur ab, namentlich vom Markt, vom Angebot und Preis des Kunden, von seiner Verkaufsleistung, seiner Reaktionsgeschwindigkeit, seiner Angebotserfüllung sowie vom Verhalten der Plattformen.
13.3 Prognosen und Zielwerte. Zahlen, Beispiele, Hochrechnungen, Benchmarks und Zielwerte, die in Offerten, Gesprächen, Präsentationen oder Reportings genannt werden, sind Planungsgrössen zur gemeinsamen Steuerung. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften und keine Garantie. Ergebnisse anderer Kunden lassen keinen Rückschluss auf die zu erwartenden Ergebnisse des Kunden zu.
13.4 Begleitete Umsetzung (Done-With-You). Ist die Zusammenarbeit als begleitete Umsetzung vereinbart, beteiligt sich der Kunde aktiv und eigenverantwortlich am Prozess, insbesondere bei Marketing und Verkauf. Die Agentur gibt Impulse, Empfehlungen, Vorlagen und strategische Einschätzungen. Die Umsetzung im Unternehmen des Kunden sowie der daraus resultierende Erfolg liegen vollständig in der Verantwortung des Kunden.
13.5 Werbebudget. Das Werbebudget (Adspend) ist nicht Bestandteil des Honorars und wird von der Agentur weder vorgelegt noch vorfinanziert. Der Kunde trägt es zusätzlich und bezahlt es direkt an die jeweilige Plattform, über ein Zahlungsmittel, das er in seinem eigenen Werbekonto hinterlegt. Das Werbebudget erscheint deshalb weder als Position in einer Offerte oder einem Vertrag der Agentur noch auf einer Rechnung der Agentur; es fliesst zu keinem Zeitpunkt über die Agentur.
13.6 Mindest-Werbebudget und dessen Bereitstellung. Voraussetzung für jede Betreuung bezahlter Werbung ist ein monatliches Werbebudget von mindestens CHF 1’000.–, das der Kunde durchgehend über die gesamte Laufzeit bereitstellt. Der Kunde hält das Werbekonto jederzeit vollständig finanziert: bei Guthaben-Konten ist das Guthaben rechtzeitig aufzuladen, bei Rechnungs- oder Lastschriftkonten ist ein gültiges, gedecktes und nicht abgelaufenes Zahlungsmittel zu hinterlegen und ein ausreichendes Ausgabenlimit zu führen. Unterbrüche der Auslieferung wegen fehlender Deckung, abgelaufener Karten, erreichter Limiten oder Rückbuchungen sind zu vermeiden; tritt ein solcher Unterbruch dennoch ein, behebt ihn der Kunde innerhalb von 24 Stunden an Werktagen und informiert die Agentur unverzüglich. Ein höheres empfohlenes Budget kann in der Offerte festgehalten werden. Unterschreitet, kürzt, unterbricht oder beendet der Kunde das Werbebudget, so führt dies nicht zu einer Minderung des Honorars; die Vergütung bleibt in vollem Umfang geschuldet, die Aussagekraft der Ergebnisse kann entfallen, und eine bereits laufende Optimierungsphase kann von vorne beginnen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die Betreuung nach vorheriger Anzeige ruhen zu lassen, bis das vereinbarte Budget wieder bereitsteht.
13.7 Werbekonten und Datenhoheit. Der Kunde führt die Werbekonten, den Business-Manager, die Unternehmensseiten und Profile auf seinen eigenen Namen und bleibt deren Inhaber. Die Agentur erhält für die Dauer der Zusammenarbeit einen Partner- oder Mitarbeitendenzugriff. Werbekonten, Pixel und Datenquellen, Zielgruppen, Kampagnenstrukturen, Kampagnendaten und die daraus gewonnenen Auswertungen bleiben beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Konten in einem regelkonformen Zustand und mit einem gültigen, gedeckten Zahlungsmittel zu halten.
13.8 Plattform-Abhängigkeit. Werberichtlinien, Prüfprozesse, Algorithmen, Auktionspreise, Funktionsumfang, Datenverfügbarkeit und Kontostatus der Plattformen liegen ausserhalb des Einflussbereichs der Agentur. Die Agentur haftet insbesondere nicht für die Ablehnung oder nachträgliche Deaktivierung von Anzeigen, für Einschränkungen, Sperrungen oder Löschungen von Werbekonten, Business-Managern, Seiten oder Profilen, für Änderungen der Werberichtlinien oder der Preisgestaltung, für Ausfälle und technische Störungen der Plattformen sowie für Einschränkungen der Messbarkeit durch Datenschutzvorgaben, Einwilligungsverwaltung, Browser- oder Betriebssystemeinstellungen. Solche Ereignisse begründen keinen Mangel, keinen Anspruch auf Vergütungsminderung und keinen Anspruch auf Nachleistung. Die Agentur unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei Einsprüchen und Wiederherstellungsversuchen; ein bestimmter Erfolg wird dabei nicht geschuldet.
13.9 Zahlungsunterbrüche bei der Plattform. Unterbrüche, Sperren oder Kampagnenstopps, die auf fehlgeschlagene Zahlungen, Kreditkartenlimiten, Rückbuchungen oder Zahlungssperren des Kunden zurückgehen, gehen zu seinen Lasten. Ein daraus entstehender Datenverlust, Reichweitenverlust oder Neustart der Lernphase begründet keine Ansprüche gegen die Agentur.
13.10 Zulässigkeit der Werbeaussagen. Der Kunde verantwortet die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller Aussagen, die über sein Unternehmen, seine Produkte und seine Ergebnisse beworben werden. Das gilt insbesondere für Ergebnis-, Verdienst-, Heil- und Gesundheitsaussagen, für Vergleiche mit Wettbewerbern, für Preis- und Verfügbarkeitsangaben, für Testimonials und Referenzen sowie für berufsrechtlich regulierte Aussagen. Er gibt Werbemittel und Anzeigentexte vor der Veröffentlichung frei und stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung dieser Pflicht vollumfänglich frei.
13.11 Werbemittel und Materialrechte. Stellt der Kunde Bild-, Video-, Ton- oder Textmaterial bereit, gilt Ziffer 7.8. Erstellt die Agentur Werbemittel, räumt sie dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Dauer ein. Lizenzen für Stockmaterial, Musik, Schriften und Vorlagen werden vorab abgestimmt und nach Ziffer 4.7 abgerechnet.
13.12 Tracking, Einwilligung und Datenschutz. Der Kunde verantwortet die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der eingesetzten Mess- und Werbetechnologien auf seinen eigenen Auftritten, insbesondere die Einwilligungsverwaltung, die Datenschutzerklärung, die Rechtsgrundlage für Pixel, Conversion-Schnittstellen, Zielgruppen-Listen und Formular-Anzeigen sowie die Erfüllung seiner Informationspflichten gegenüber den erfassten Personen. Die Agentur richtet diese Technologien nach Weisung technisch ein und berät dazu, übernimmt aber keine rechtliche Prüfung. Ergänzend gilt Ziffer 15.
13.13 Messung und Reporting. Der Rhythmus und die Kennzahlen des Reportings werden in der Offerte oder im Vertrag festgelegt. Grundlage der Auswertung sind die Daten der jeweiligen Plattform. Abweichungen zwischen Plattformdaten, Webanalyse, Buchungssystem und CRM sind systembedingt und stellen keinen Mangel dar. Führt der Kunde eigene Auswertungen, sind für die Steuerung der Kampagnen die von der Agentur verwendeten Datenquellen massgebend.
13.14 Test- und Lernphase. Bezahlte Werbung braucht Daten, um beurteilbar zu werden. Die erste Phase der Zusammenarbeit ist eine Test- und Lernphase, in der Angebot, Zielgruppen, Werbemittel und Botschaften geprüft werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in dieser Phase Werbebudget in Tests fliesst, dass Ergebnisse erst nach ausreichender Datenbasis aussagekräftig sind und dass strukturelle Änderungen an Kampagnen, Angebot oder Zielseiten eine neue Lernphase auslösen können. Die vereinbarte Mindestlaufzeit trägt diesem Umstand Rechnung.
13.15 Bearbeitung der Anfragen, Gesprächsleitfäden und Termintreue. Die Verwertung der erzeugten Anfragen liegt beim Kunden und ist zugleich die Voraussetzung dafür, dass die Agentur die Kampagnen steuern kann. Der Kunde verpflichtet sich daher zu Folgendem:
- Telefonische Kontaktaufnahme innerhalb von 24 Stunden. Jede eingehende Anfrage wird innerhalb von 24 Stunden an Werktagen telefonisch kontaktiert. Eine Kontaktaufnahme ausschliesslich per E-Mail oder Nachricht genügt dieser Pflicht nicht. Wird die Person beim ersten Versuch nicht erreicht, unternimmt der Kunde innerhalb der folgenden drei Werktage mindestens drei weitere Kontaktversuche zu unterschiedlichen Tageszeiten.
- Nutzung der Gesprächsleitfäden. Die Gespräche werden auf Grundlage der von der Agentur bereitgestellten Gesprächsleitfäden für Erstkontakt und Abschluss geführt. Abweichungen von diesen Leitfäden bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Agentur. Der Kunde stellt sicher, dass auch Mitarbeitende und beauftragte Dritte, die diese Gespräche führen, nach den Leitfäden arbeiten.
- Termintreue gegenüber den Anfragen. Termine, die mit einer Anfrage vereinbart wurden, werden wahrgenommen. Der Kunde sagt vereinbarte Termine nicht ab, verschiebt sie nicht ohne wichtigen Grund und lässt sie nicht verfallen. Kommt ein Termin aus Gründen beim Kunden nicht zustande, bietet er der betreffenden Person unverzüglich einen Ersatztermin an.
- Nachweisbare Dokumentation. Der Kunde dokumentiert je Anfrage nachvollziehbar und mit Zeitstempel: Zeitpunkt und Art jedes Kontaktversuchs, das Ergebnis des Gesprächs, vereinbarte und wahrgenommene Termine sowie den Status der Anfrage. Die Dokumentation erfolgt im gemeinsam vereinbarten System und ist der Agentur während der Laufzeit jederzeit zugänglich. Auf Verlangen legt der Kunde sie der Agentur vor. Eine Dokumentation, die diese Angaben nicht enthält oder der Agentur nicht zugänglich ist, gilt als nicht erbracht.
- Rückmeldung zur Qualität. Der Kunde meldet der Agentur in der vereinbarten Form zurück, welche Anfragen brauchbar waren und welche nicht, damit die Ausrichtung der Kampagnen angepasst werden kann.
Der Verkaufsabschluss liegt beim Kunden. Verzögerte, unterlassene oder von den Leitfäden abweichende Bearbeitung, nicht wahrgenommene Termine, fehlende oder unvollständige Dokumentation sowie eine nicht funktionierende Erreichbarkeit des Kunden beeinträchtigen die Optimierung unmittelbar; daraus entstehende Ergebnisverluste gehen zu seinen Lasten und begründen keine Ansprüche gegen die Agentur.
13.16 Eingriffe in Kampagnen, Anzeigen und Werbekonto. Die von der Agentur betreuten Kampagnen werden ausschliesslich von der Agentur gesteuert. Der Kunde nimmt während der Laufzeit keine eigenen Eingriffe an diesen Kampagnen vor. Untersagt sind insbesondere das Pausieren, Deaktivieren, Löschen oder Archivieren von Kampagnen, Anzeigengruppen und einzelnen Anzeigen, das Bearbeiten von Anzeigentexten, Bildern, Videos oder Links, das Verändern von Zielgruppen, Platzierungen, Geboten, Budgets oder Laufzeiten, sowie inhaltliche oder technische Änderungen an den zugehörigen Zielseiten und Formularen. Ebenso wenig führt oder beauftragt der Kunde parallele Kampagnen im selben Werbekonto oder konkurrierende Massnahmen für dasselbe Angebot über Dritte. Solche Eingriffe verfälschen Messung und Auktionsergebnisse, setzen die Optimierung zurück und können eine neue Lernphase auslösen.
Gewünschte Änderungen teilt der Kunde der Agentur mit; die Umsetzung erfolgt durch die Agentur. Ein sofortiges eigenes Eingreifen ist nur zulässig, wenn es zur Abwehr eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Schadens unaufschiebbar ist — etwa bei einer offensichtlich rechtswidrigen oder sachlich falschen Anzeige. In diesem Fall informiert der Kunde die Agentur unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über den Eingriff und dessen Grund. Ziffer 13.7 (Inhaberschaft am Werbekonto) bleibt unberührt: die Kontrolle über das Konto verbleibt beim Kunden, er verpflichtet sich lediglich, sie während der Laufzeit nicht gegen die betreute Kampagne einzusetzen.
Mehraufwand, der der Agentur durch nicht abgestimmte Eingriffe entsteht, wird nach Ziffer 5.2 verrechnet. Ergebnisverluste daraus gehen zulasten des Kunden.
13.17 Keine Exklusivität. Die Agentur ist berechtigt, auch für weitere Kunden derselben Branche tätig zu sein, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine Branchen- oder Gebietsexklusivität vereinbart wurde. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 6 bleibt davon unberührt.
13.18 Verkaufsleitfäden, Vorlagen und Frameworks. Für Verkaufsleitfäden, Gesprächsskripte, Sequenzvorlagen, Kampagnenstrukturen und Prozessvorlagen der Agentur gilt Ziffer 3.7. Sie dürfen ausschliesslich im eigenen Geschäftsbetrieb des Kunden verwendet werden.
13.19 Beendigung der Kampagnenbetreuung. Mit Beendigung der Zusammenarbeit stellt die Agentur ihre Tätigkeit an den Kampagnen ein; die Zugriffe der Agentur werden entzogen. Kampagnen, Konten und Daten bleiben beim Kunden (Ziffer 13.7). Eine Weiterbetreuung, eine Optimierung nach Vertragsende oder eine Erfolgsverantwortung für den Weiterbetrieb schuldet die Agentur nicht. Eine dokumentierte Übergabe an den Kunden oder eine Folgeagentur erfolgt auf Wunsch gegen Aufwand nach Ziffer 5.2.
13.20 Betreuungsformate. Ist ein wiederkehrender Strategie-Call vereinbart, so bietet die Agentur diesen an; eine Teilnahmepflicht des Kunden besteht nicht. Ein nicht wahrgenommener Termin gilt als erbracht, wird nicht nachgeholt und nicht ersetzt. Für die Begleitung zwischen den Terminen wird ein gemeinsamer Nachrichtenkanal eingerichtet, in der Regel eine WhatsApp-Gruppe, auf Wunsch des Kunden stattdessen ein Slack- oder Odoo-Kanal. Die Agentur antwortet dort im Normalfall innerhalb von 24 Stunden an Werktagen. Abwesenheiten der Agentur durch Ferien, Kurse, Weiterbildungen oder Veranstaltungen werden vorab mitgeteilt; während angekündigter Abwesenheiten gilt diese Reaktionszeit nicht. Der Nachrichtenkanal ersetzt keine Notfall- oder Bereitschaftsleistung.
13.21 Zahlungsmodelle und Zahlungsfrist. Bei Performance-Marketing-Mandaten sind Rechnungen abweichend von Ziffer 4.1 innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das anwendbare Zahlungsmodell ergibt sich aus der Offerte:
- Vorauszahlungs-Modell. Die einmalige Einrichtungsgebühr ist bei Vertragsschluss fällig und deckt die Einrichtung sowie die Betreuung im ersten Monat ab. Die weiteren Betreuungsmonate werden jeweils einen Monat im Voraus abgerechnet. Die Aufnahme der Arbeit setzt den Eingang der ersten Zahlung voraus.
- Vorleistungs-Modell. Die Agentur kann bei bestehenden Kunden auf eine Vorauszahlung verzichten und in Vorleistung gehen. Die Vergütung wird in diesem Fall in nachgelagerten Raten fällig, deren Anzahl, Höhe und Fälligkeit die Offerte festlegt. Der Verzicht auf die Vorauszahlung ist eine freiwillige Leistung der Agentur im Einzelfall; er begründet keinen Anspruch für weitere Mandate und ändert nichts am geschuldeten Gesamtbetrag. Gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, gilt Ziffer 4.8, und die noch offenen Raten der Mindestlaufzeit werden nach Anzeige sofort fällig.
Ein Verzicht auf die Vorauszahlung ist keine Erfolgsvereinbarung. Die Fälligkeit der Raten richtet sich allein nach dem in der Offerte festgelegten Zeitplan und wird nicht an Ergebnis-, Anfragen- oder Leistungskennzahlen gebunden. Ziffer 13.2 bleibt in beiden Modellen unberührt.
13.22 Keine Unterrichtsleistung. Die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen der Agentur eine Marketing-Dienstleistung darstellen und keine Unterrichts-, Schulungs- oder Ausbildungsleistung. Es handelt sich nicht um Fernunterricht; insbesondere ist das deutsche Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht anwendbar. Beratungs- und Begleitelemente sind unselbständige Nebenleistungen zur Marketing-Dienstleistung.
14. Zugänge, Konten und Übergabe
14.1 Konten, Lizenzen und Abonnements, die auf den Namen des Kunden laufen, bleiben in jedem Fall bei ihm. Dazu gehören insbesondere Domains, Hosting, Werbekonten, Business-Manager, Analyse- und Trackingkonten, E-Mail- und Automationssysteme, CRM sowie Zahlungs- und Buchungssysteme.
14.2 Konten, Lizenzen, Werkzeuge und Infrastruktur, die auf den Namen der Agentur laufen oder von ihr betrieben werden, bleiben bei der Agentur. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Werden solche Leistungen für den Kunden betrieben, wird dies in der Offerte oder im Vertrag als eigene Position ausgewiesen und endet mit dem Vertrag.
14.3 Die Agentur erhält für die Dauer der Zusammenarbeit die notwendigen Zugriffe mit dem für die Aufgabe erforderlichen Rechteumfang. Der Kunde entzieht diese Zugriffe nicht ohne Vorankündigung; ein Entzug während der Laufzeit gilt als fehlende Mitwirkung nach Ziffer 7.12.
14.4 Nach Beendigung des Vertrages entzieht der Kunde der Agentur die Zugriffe. Die Agentur ist ihrerseits berechtigt, ihre Zugänge zu den Systemen des Kunden zu entfernen.
14.5 Passwörter, Schlüssel und Zugangsdaten werden über ein sicheres Verfahren übergeben. Beide Parteien sind für die Sicherheit der eigenen Zugangsdaten verantwortlich. Die Agentur haftet nicht für Schäden aus einer unsicheren Handhabung von Zugangsdaten auf Seiten des Kunden.
15. Datenschutz und Auftragsbearbeitung
15.1 Beide Parteien halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften ein, insbesondere das schweizerische Datenschutzgesetz (revDSG) und, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
15.2 Bearbeitet die Agentur im Rahmen des Auftrages Personendaten für den Kunden, handelt sie als Auftragsbearbeiterin und ausschliesslich nach dessen Weisungen. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetze und verantwortet die Rechtsgrundlage der Bearbeitung, die Information der betroffenen Personen und die Bearbeitung ihrer Anfragen.
15.3 Auf Verlangen einer Partei schliessen die Parteien einen separaten Auftragsbearbeitungsvertrag ab, der Bearbeitungszweck, Datenkategorien, Dauer, technische und organisatorische Massnahmen sowie den Einsatz von Unterauftragsbearbeitern regelt. Bei Widersprüchen geht dieser dem vorliegenden Abschnitt vor.
15.4 Die Agentur setzt für die Leistungserbringung Dienstleister und Plattformen ein, deren Bearbeitung teilweise ausserhalb der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt, insbesondere Hosting-, Analyse-, Werbe-, E-Mail-, Speicher- und KI-Dienste. Der Kunde stimmt dem Einsatz solcher Unterauftragsbearbeiter zu. Die Agentur wählt sie sorgfältig aus und verpflichtet sie auf ein angemessenes Datenschutzniveau. Eine aktuelle Liste der wesentlichen Unterauftragsbearbeiter wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
15.5 Die Agentur verpflichtet ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Dritten zur Vertraulichkeit und trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten.
15.6 Nach Beendigung des Auftrages löscht oder anonymisiert die Agentur die für den Kunden bearbeiteten Personendaten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Ziffer 10.2 bleibt vorbehalten.
16. Vertragsschluss, Offerten und elektronische Signatur
16.1 Offerten der Agentur sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig und bis zur Annahme freibleibend.
16.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte annimmt. Als Annahme gilt die Unterzeichnung der Offerte oder des Vertrages, die elektronische Signatur oder Bestätigung der Offerte im Angebotssystem der Agentur, die Bestätigung per E-Mail sowie die Zahlung der ersten Rechnung.
16.3 Die Parteien anerkennen die elektronische Signatur und die elektronische Freigabe von Offerten als rechtsgültige und beweiskräftige Willenserklärung. Die vom System erzeugten Protokolldaten, insbesondere Zeitstempel, E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Dokumentkennung, gelten als Nachweis der Zustimmung. Beide Parteien verzichten darauf, die Gültigkeit einer Vereinbarung allein deshalb zu bestreiten, weil sie elektronisch und nicht handschriftlich unterzeichnet wurde. Das Schriftformerfordernis dieser Geschäftsbedingungen ist durch die elektronische Signatur erfüllt.
16.4 Mit der Annahme der Offerte erklärt der Kunde, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der bei Vertragsschluss unter www.creationworx.com/kontakt/agb/ veröffentlichten Fassung gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Sie sind integrierender Bestandteil des Vertrages. Auf Wunsch stellt die Agentur die Fassung zusätzlich als Datei zu.
16.5 Die Agentur ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen für künftige Aufträge zu ändern. Bei laufenden Betreuungsverträgen teilt die Agentur Änderungen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Im Widerspruchsfall gilt für den betroffenen Vertrag die bisherige Fassung bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode weiter.
17. Streitigkeiten
17.1 Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein aussergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunde und Agentur geteilt.
17.2 Diese Pflicht steht der Einleitung von Massnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, der Betreibung fälliger und unbestrittener Forderungen sowie der Wahrung von Verjährungsfristen nicht entgegen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
18.2 Eine Verrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.3 Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle schriftliche Vereinbarung, dann Dienstleistungs- oder Projektvertrag, dann die vom Kunden angenommene Offerte samt Leistungsbeschreibung, dann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
18.4 Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in 8252 Schlatt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, Kanton Thurgau, Schweiz; zuständig ist das Bezirksgericht Frauenfeld.
18.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Creationworx – Martin Schunerits-Grandits · Kohlfirststrasse 5 · CH-8252 Schlatt
Stand: Version 2.5, 10. September 2026. Ersetzt die Fassung »Version 2017«.